Sexualstrafrecht

Verfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie und ähnliche Delikte

Hier sind Sie richtig, wenn man Ihnen ein wie auch immer geartetes Sexualdelikt vorwirft. Oberstes Ziel ist hierbei die außergerichtliche Verfahrenseinstellung. Ich verteidige bundesweit, überwiegend aber in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster, Plön, Eckernförde, Rendsburg und Schleswig.

 

Der größte Teil meiner Strafverteidigertätigkeit bezieht sich auf das Gebiet des Sexualstrafrechts. Als Spezialist habe ich mir über die Jahre einen Ruf als Experte auch jenseits der Landesgrenze erworben. Oft werde ich von Fachanwaltskollegen empfohlen, wenn es um einen sexualstrafrechtlichen Fall geht.

 

Vorwurf Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornographie

 

Bedingt durch stetig wachsende Überwachungsmöglichkeiten nehmen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Bilder oder Videos) gem. § 184b StGB immer weiter zu. Die Strafdrohung, die das Gesetz vorsieht, ist immens. Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornographie wird seit einer Gesetzesverschärfung ab dem 01.07.2021 mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen keine Einstellung des Verfahrens nach § 153a oder eine Geldstrafe mehr in Betracht kommt.  Hinzu kommt die gesellschaftliche Stigmatisierung. Hier ist eine professionelle Verteidigung besonders wichtig.

 

 

 

Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung

 

In Deutschland werden pro Jahr viele Tausend Strafanzeigen wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung gem. § 177 StGB erstattet. In vielen Fällen werden die Vorwürfe zu Unrecht erhoben. Motive der Falschbelastungen sind oft psychische oder psychiatrische Erkrankungen (z.B.: Borderline-Störung), Rache oder familienrechtliche und finanzielle Interessen. Dennoch darf ein solcher Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Zwar steht oft "Aussage gegen Aussage", die Gerichte glauben aber sehr häufig der weinenden Anzeigeerstatterin. Deshalb ist es äußerst wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu bewirken. Dies ist in der Regel aber nur möglich, wenn der Beschuldigte einer sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und den Vernehmungstermin nicht wahrnimmt. Stattdessen sollte er umgehend sich der Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht bedienen, der umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts und insbesondere im Bezug auf die Vorwürfe sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung hat. Ein großer Fehler wäre es, die Sache "einfach laufen" zu lassen. Faustregel: Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstellung bewirkt werden kann. Unter Umständen kann es sich schon empfehlen, einen Verteidiger einzuschalten, wenn z.B. eine Ex-Partnerin allein mit der Erhebung von Vorwürfen der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung droht.

 

Der Ablauf des Mandats

 

Zunächst findet ein erstes Gespräch zwischen dem Mandant und seinem Verteidiger statt. Nach Unterzeichnung des Vollmachtsformulars wende ich mich an die zuständige Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft, teile mit, dass Sie sich vorerst nicht zur Sache einlassen und beantrage Akteneinsicht. Sobald die Akte eingetroffen ist, scanne ich diese ein und übersende Ihnen einen Downloadlink. Sie haben dann die Möglichkeit, die Akte als verschlüsselte PDF-Datei herunterzuladen. Anschließend setzen wir uns dann zu einem weiteren Gespräch zusammen um die Möglichkeiten der Verteidigung zu erörtern. 

 

In der Akte befindet sich die Aussage der Anzeigeerstatterin. Diese wird von mir im Rahmen einer Aussagenanalyse auf Lügenkennzeichen und Widersprüchen hin untersucht. Dann wird gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einstellungsanregung abgegeben, in welcher auf das Ergebnis der Aussagenanalyse und auf die möglichen Motive der Anzeigeerstatterin Bezug genommen wird.

Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung. Nach der Erstberatung wird es Ihnen sicherlich besser gehen. 

 

 

 

Rechtsanwalt Rebien ist durch die Anwaltsakademie besonders geschult auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts:

 

Analyse und Kritik von aussagepsychologischen und psychiatrischen Gutachten

* Auswahl und Kontrolle von (Psycho-)Sachverständigen

* Beweisantrag und alternatives Gutachten (second opinion)

* Zeugenbefragung und Vernehmungstechniken

* Aussage gegen Aussage und ihre verfahrensrechtlichen Konsequenzen

* Problemstellungen aus dem sexualwissenschaftlichen Spektrum (Perversion, Devianz,         Dissexualität, Paraphilie) und Therapieperspektiven

* Schwerpunkt: sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, §§ 184 ff. StGB, Exhibitionismus

* Täter-Opfer-Ausgleich

* Dialog zwischen Verteidigung und Nebenklagevertretung

* Prozessuale Besonderheiten

* Ergänzungspflegschaft bei mangelnder Verstandesreife des Zeugen und Zeugnisverweigerungsrecht

 

 

Egal, ob es um den Vorwurf der Vergewaltigung (sexuellen Nötigung), den Besitz von Kinderpornografie ( § 184b StGB) oder um einen anderen Vorwurf mit sexuellem Bezug geht, Sie können sicher sein, dass ich Sie vorurteilsfrei und kompromisslos verteidigen werde.