Zu meiner Person

 

Ich bin 1974 in Rendsburg geboren worden und bin auch in Rendsburg zur Schule gegangen. Sudiert habe ich dann an der CAU in Kiel. Seit 2005 bin ich als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Zudem habe ich von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erhalten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen. Meine gesamte Erfahrung stelle ich Ihnen zur Verfügung.

 

 

Folgende Mitgliedschaften bestehen:

 
Schleswig-Holsteinische Strafverteidigervereinigung e.V.

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer 

 

Es besteht eine Kooperation mit IVM, die erste Adresse für Anti-Gewalt-Trainings.

 

 

 

Bedeutung des Fachanwalts für Strafrecht

Eine optimale Strafverteidigung bedarf umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung. Sofern Sie im Bereich der Strafrechtspflege nach Rat und spezieller Unterstützung suchen, sollten Sie sich deshalb vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. 

Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht.

 

Der Fachanwalt für Strafrecht muss eine bestimmte Zahl von strafrechtlichen Fällen bearbeitet und nachgewiesen haben.


Besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) besitzt der Fachanwalt für Strafrecht in den Bereichen:
Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften,
materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckung- und Strafvollzugsrecht.

Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit drei bestandenen Klausuren absolvieren muss.

Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.