Für viele Mandanten stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Strafe in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Diese Frage ist auch von höchster Relevanz, weil ein
makelloses Führungszeugnis für eine Einstellung bei einem neuen potentiellen Arbeitgeber von einer nicht zu unterschätzenden Relevanz ist.
Zunächst muss klargestellt werden, dass das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zwischen dem eigentlichen Register und der Auskunft aus diesem Register (in Form des Führungszeugnisses)
unterscheidet. Eine Straftat wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen, sondern in das Bundeszentralregister selbst. Das Führungszeugnis gibt lediglich eine Auskunft über einige Eintragungen
im Zentralregister wieder.
In das Zentralregister werden zunächst einmal alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Deliktes, aufgenommen. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr.
5 BZRG werden Eintragungen in das Führungszeugnis jedoch nicht aufgenommen werden, wenn sie
• Geldstrafen, von nicht mehr als 90 Tagessätzen
• oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten betreffen.
Wer also beispielsweise, wegen eines Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, wird diese Verurteilung im Bundeszentralregister wiederfinden. Im Führungszeugnis
wird sich dagegen keine Eintragung finden, denn die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe wurde nicht überschritten. Der Verurteilte darf sich somit entsprechend § 53 BZRG
weiter als „nicht vorbestraft” bezeichnen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Gericht in einem neuen Strafverfahren die nicht im Führungszeugnis aufgeführte Strafe in die Strafzumessung zu
Lasten des Angeklagten berücksichtigen darf.
Die oben genannte Regelung bezüglich der Eintragung von Strafen unter 90 Tagessätzen (oder bis 3 Monate Freiheitsstrafe) gilt jedoch nur, wenn im Zentralregister keine weiteren Strafen
eingetragen sind. Wer also zunächst wegen Beleidigung zu 20 Tagessätzen verurteilt wurde, braucht sich über ein Erscheinen dieser Strafe im Führungszeugnis keine Sorgen zu machen. Wird er jedoch
Monate später wegen Diebstahls zu 40 Tagessätzen verurteilt, so erscheinen entsprechend § 32 Abs. 5 BZRG beide Strafen im Führungszeugnis, unabhängig davon, dass beide Strafen für sich genommen
und selbst addiert unter 90 Tagessätzen sind. Der Betroffene gilt dann für 3 Jahre (§ 34 BZRG) als vorbestraft.
Eine wichtige Abweichung von der oben skizzierten Regelung gibt es bei Sexualdelikten. Gem. § 32 Abs. 1 BZRG werden Einträge über Sexualdelikte nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB immer in das
Führungszeugnis aufgenommen.